ENTLASTUNGSBETRAG

Mit der erstmaligen Genehmigung eines Pflegegrades steht Ihnen der Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 € pro Monat zu, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades und zusätzlich zu den übrigen Leistungen der Pflegekasse.

 

Bei Ehepaaren steht jedem Partner der einen Pflegegrad aufweist der Entlastungsbetrag zu. Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Leistungen zur Entlastung von pflegenden Personen sowie zur Förderung der Selbstbestimmtheit von pflegebedürftigen Personen genutzt werden und ist zweckgebunden.

 

Somit ist der Entlastungsbetrag also nicht als Geld verfügbar, das frei genutzt werden kann, sondern kann nur zur Finanzierung von bestimmten Dienstleistungen eingesetzt werden.

 

Die Seniorenbetreuung Reinhardt ist als Anbieter von Unterstützungsleistungen im Alltag von den Pflegekassen zugelassen und kann diese Leistung ebenfalls mit den Pflegekassen abrechnen.

 

Anders, als bei den Pflegesachleistungen, können die monatlichen Ansprüche des Entlastungsbetrages angespart und zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt werden. Werden beispielsweise in den Monaten Januar bis August keine Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, steht im September ein Betrag von insgesamt 1125,- Euro pro Person mit Pflegegrad zur Verfügung.

 

Restbeträge, die am Ende eines Kalenderjahres noch nicht verbraucht wurden, können in das Folgejahr übertragen und noch bis zum 30.06. des Folgejahres genutzt werden.

 

PFLEGEGELD

Pflegebedürftige haben das Recht zu entscheiden, auf welche Weise und von wem sie gepflegt werden möchten.

 

Dazu stehen ihnen zwei Optionen offen:

 

Sie können entweder das Pflegegeld oder die sogenannten Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen.

 

Um Pflegegeld zu erhalten, muss sichergestellt sein, dass die häusliche Pflege oder Betreuung selbstständig organisiert wird, beispielsweise durch Angehörige.

 

Das Pflegegeld wird direkt von der Pflegekasse an den Betroffenen überwiesen, der dann frei darüber entscheiden kann, wie er es verwenden möchte.

 

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:

Pflegegrad Pflegegeld    

 

1

 

 

0,00 €

 

   

 

2

 

 

332,00 €

 

   

 

3

 

 

572,00 €

 

   

 

4

 

 

764,00 €

 

   

 

5

 

 

946,00 €

 

   

(Stand: Januar 2024)

 

PFLEGESACHLEISTUNGEN

Pflegesachleistungen können beispielsweise für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst verwendet werden, der seine Dienste direkt mit der Kranken- bzw. Pflegekasse abrechnet.

 

Es ist wichtig zu wissen, dass bis zu 40% der Pflegesachleistungen auch für Betreuungsleistungen umgewandelt werden können. Dies bedeutet, dass ein Teil der Sachleistungen, die normalerweise für pflegerische Aufgaben vorgesehen sind, stattdessen für Betreuungsdienste genutzt werden kann.

 

Der umgewandelte Betrag wird im Rahmen der Kombinationsleistung genauso behandelt, als hätte die pflegebedürftige Person für diesen Betrag ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen. In diesem Fall steht Ihnen ein prozentualer Anspruch auf den verbleibenden Teil des Pflegegeldes zu, der nicht für Pflegesachleistungen verwendet wurde.

 

Die Pflegesachleistungen betragen je Kalendermonat:

Pflegegrad

Pflegesachleistungen

1

 

0,00 €

 

2

 

761,00 €   

davon     (304,40 € Umwandlungsanspruch)

 

3

 

1.432,00 €    

davon     (572,80 € Umwandlungsanspruch)

 

4

 

1.778,00 €    

davon     (711,20 € Umwandlungsanspruch)

 

5

 

2.200,00 €    

davon     (880,00 € Umwandlungsanspruch)

 

(Stand: Januar 2024)

 

VERHINDERUNGSPFLEGE

Pflegende Angehörige benötigen gelegentlich eine Auszeit von der Pflege oder Betreuung. Über die Verhinderungspflege haben sie die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Dies gilt für bis zu sechs Wochen oder insgesamt 42 Tage im Kalenderjahr. Die Ersatzpflege oder -Betreuung kann tageweise oder stundenweise finanziert werden.

 

Die Betreuung kann von Privatpersonen wie Freunden, Verwandten oder Nachbarn übernommen werden, aber auch von anerkannten Betreuungsdiensten wie der Seniorenbetreuung Reinhardt.

 

Wichtige Voraussetzungen für die Verhinderungspflege sind:

 

  • Ein Pflegegrad von mindestens 2.
  • Der zu pflegende Mensch muss bereits mindestens 6 Monate zuvor von einer privaten Pflegeperson betreut worden sein.
  • Die Pflegeperson möchte sich vorübergehend zurückziehen.

 

Bei Verhinderungspflege durch einen anerkannten Betreuungsdienst unterstützt die Pflegekasse mit einem Betrag von bis zu 1612 Euro pro Kalenderjahr. Wenn die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen wird, stehen weitere 806 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.

 

Gerne erläutern wir in einem persönlichen Gespräch Ihre individuellen Möglichkeiten und ermitteln gemeinsam die Höhe der Zuschüsse. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Wir freuen uns darauf, Ihnen weiterzuhelfen.

 

Wir sind anerkannt nach § 45 SGB XI zur Unterstützung im Alltag.

Die Abrechnung ist mit allen Kassen möglich.

Seniorenbetreuung Reinhardt

Dormagener Straße 18

D-45772 Marl

 

Tel.: 02365 - 6968350

Fax.: 02365 - 9734475

info@seniorenbetreuung-reinhardt.de

www.seniorenbetreuung-reinhardt.de

 

Geschäftsführer: Kevin Reinhardt

Die Öffnungszeiten sind unsere Telefonischen Sprechzeiten.

Montag - Freitag

von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Samstags und Sonntags - geschlossen

An Feiertagen - geschlossen

 

Rufbereitschaft

für Patienten & Angehörige

24 Stunden am Tag an 365 Tagen erreichbar

 

Wichtiger Hinweis: Bitte vereinbaren Sie für Besuche in unserem Büro vorab ein Termin. Ansonsten können wir Sie vor Ort leider nicht in Empfang nehmen.