Rechtlicher Rahmen

Seit dem Beitritt Polens zahlreicher osteuropäischer Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004, der durch die kulturellen und historischen Verbindungen zu Europa sowie wichtige wirtschaftliche Interessen begründet werden kann, besteht die Möglichkeit spürt Deutschland die Auswirkungen einer um zahlreiche osteuropäische Staaten erweiterten EU am meisten.

Die erste rechtliche Konsequenz des EU Beitritts Polens war die Einstufung polnischer Staatsangehöriger als Unionsbürger i. S. d. Artikel 18 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Mit diesem Schritt erhielt jeder Pole u. a. das Recht, auf dem europäischen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung aufzunehmen oder auszuüben, wobei einzelne EU-Mitgliedsländer wie z. B. Deutschland zum Schutz des eigenen Arbeitsmarkts eine siebenjährige Übergangsphase bis 2011 festlegten (s. g. 2-3-2 Jahresformel). Heute steht es polnischen Staatsangehörigen frei, eine Beschäftigung bei einem deutschen Unternehmen auszuüben, sich in Deutschland niederzulassen und hier Steuern zu zahlen. 

Außerhalb dieser siebenjährigen Übergangsphase, stand es polnischen Unternehmen bereits seit 2004 frei, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit unbeschränkt auf Europäischem Unionsgebiet wirtschaftlich tätig zu werden. Dabei gilt der EU-weit einheitliche Grundsatz, dass zur Erbringung von Dienstleistungen befristet entsandte Arbeitskräfte nachweisen müssen, dass die formellen Entsendebedingungen wie z. B. eine arbeitsrechtliche Bindung und die Ausübung einer nennenswerten Geschäftstätigkeit im Entsendestaat erfüllt werden. Polnische Pflegedienste, die ihr Pflegepersonal nach Deutschland entsenden, sind daher verpflichtet, für jede Pflegekraft eine s. g. A1 Bescheinigung (früher E 101) bei den Behörden vor Ort zu beantragen und diese nach Ausstellung für Kontrollen durch den deutschen Zoll bereitzuhalten. 

Ausführliche Informationen zu den Modalitäten der Entsendung finden Sie in einem praktischen Leitfaden auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW e.V. Der Link dazu: 

https://www.verbraucherzentrale.de/pflege-rund-um-die-uhr 

Neben dieser gängigen und rechtskonformen Form der Entsendung, findet man in Deutschland auch eine Vielzahl von scheinbar selbstständig tätigen Pflegekräften, die Ihre Leistungen häufig in Zeitungsinseraten umwerben. Zwar sind die Leistungen dieser Personen im Vergleich zu uns etwas günstiger, allerdings ist die direkte Anstellung solcher Pflegekräfte nach deutscher Rechtsprechung illegal. Das Amtsgericht München urteilte in einem Präzedenzfall am 10.11.2008 (AZ 1115 OWI 298 JS 43552/07), dass die unmittelbare Beschäftigung von selbstständigem Pflegepersonal, insbesondere aus den neuen EU-Mitgliedsländern, rechtswidrig sei. Begründet wird dieses Urteil mit der Umgehung einer legitimen Arbeitserlaubnis und der fehlenden Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen. Da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, raten wir Ihnen dringend von solchen unseriösen Angeboten Abstand zu nehmen. Nur die behördliche Bescheinigung A1 bietet Ihnen die Gewissheit, dass die eingesetzte Pflegekraft legal in Deutschland arbeitet.  


Falls Sie Fragen oder zusätzliche Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen der 24 Stunden Pflege benötigen, können Sie uns gern telefonisch kontaktierten oder bequem unser Kontaktformular nutzen.

Seniorenbetreuung Reinhardt

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